Nachdem das Rauschen im Fachmedienwald schon eine Weile Hoffnungen für eine entsprechende Entscheidung nährten, steht nun fest, dass tatsächlich alle Unternehmen ein Jahr mehr Zeit erhalten, um die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, zu erfüllen.
Zudem werden die Anforderungen der EU-Verordnung in für die Druckbranche entscheidenden Punkten entschärft:
- Anwendungsbeginn für große Unternehmen: 30.12.2026.
- Anwendungsbeginn für kleine Marktbeteiligte: 30.06.2027.
- Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung nur für Erstinverkehrbringer.
- Referenznummern muss nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte sammeln.
- Unternehmen der neuen Kategorie „kleine und kleinste Primärerzeuger“ müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
- Die Auswirkungen der Vereinfachungen sind bis zum 30.04.2026 durch die EU-Kommission zu prüfen, ggf. wird der Verordnungstext angepasst.
- Der HS-Code „ex 49“ (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus dem Anhang I der Verordnung gestrichen. Damit werden diese Erzeugnisse vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Diese Anpassungen sind zu begrüßen, da sie gewährleisten, dass bedrohte Wälder geschützt werden und zugleich unnötiger Aufwand dort, wo keine solche Gefahr besteht, vermieden wird. Falls Sie Fragen dazu haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

