Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einleitung

Das SID verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es führt Auftragsforschung und Dienstleistungen für den polygrafischen Maschinenbau und die Druckindustrie durch. Für die Erteilung von Aufträgen in diesen Bereichen gelten die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen:

I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot, Bearbeitungszeitraum

  1. Das Angebot beschreibt die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie ggf. das Forschungs- und Entwicklungsziel. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Diese Schriftform wird auch durch DFÜ, Fax und Mail gewahrt.
  2. Erkennt das SID, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird es dem Auftraggeber – unter Angabe der Gründe – schriftlich Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraums unterbreiten.
  3. Das SID wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Das SID wird Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreiten.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht verbreitet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Verfügt das SID nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung über den vereinbarten Betrag, kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Ziff. IV.3. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann das SID Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem SID auch dann zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

  1. Hat sich das SID zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den ersten Frachtführer übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom SID ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Eine vorfristige Lieferung gilt als vereinbart.
  3. Gerät das SID in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fristlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des SID als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des SID.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des SID. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen  aus der Weiterveräußerung hierdurch an das SID ab. Das SID nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist das SID auf Verlangen zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des SID verpflichtet.

VI. Gewährleistung

  1. Durch das SID wird für deren Entwicklungsarbeiten und Produkte die im Verkehr umfassende Sorgfaltspflicht sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gewährleistet. Das tatsächliche Erreichen von Forschungs- und Entwicklungszielen kann jedoch nicht zugesichert werden.
  2. Das SID ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Die Gewährleistung wird auf zwölf Monate nach Übergabe begrenzt. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.
     

VII. Haftung

  1. Die Haftung des SID, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt wird auf alle Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und Verletzungen einer Pflicht, bei deren Nichteinhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre, beschränkt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  2. Die Haftung ist pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden auf einen Höchstbetrag von max. 1,5 Mio. Euro begrenzt. Das SID haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

    Der Nachweis für ein Verschulden ist vom Auftraggeber zu führen.

VIII. Forschungs- und Entwicklungsergebnis

  1. Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
  2. Der Auftraggeber erhält entsprechend der Aufgabenstellung an entstandenen Schutzrechten und an den vom SID angemeldeten oder ihm erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches Nutzungsrecht.
  3. Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. VIII.2. an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.Das SID behält ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke. Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen urheberrechtlich geschützten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie am Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

IX. Schutzrechte Dritter

  1. Das SID wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihm bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten. Das SID und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt werdende Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
  2. Im Falle einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, der ein Verstoß gegen ein Schutzrecht zugrunde liegt,kann das SID nach seiner Wahl dem Auftraggeber entweder die erforderlichen Lizenzen vermitteln oder einen geänderten Entwicklungsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die den Verletzungsvorwurf beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.

X. Geheimhaltung

Das SID und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verbreiten und Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung das SID oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.

XI. Veröffentlichung, Werbung

  1. Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit dem SID berechtigt, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z. B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.
  2. Veröffentlichungen des SID, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziff. VIII.3. ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.
  3. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse für Zwecke der Werbung nur mit ausdrücklicher Zustimmung unter Nennung des SID verwenden.

XII. Kündigung

  1. Der Auftraggeber und das SID sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.
  2. Nach wirksamer Kündigung wird das SID dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem SID die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.

XIII. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des SID. Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.

XV. Salvatorische Klausel

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

(Leipzig, Juni 2006)